Bebauungspläne schaffen die planungsrechtliche Grundlage für Bauvorhaben und sind daher für viele Projekte inner- und außerhalb der Städte und Dörfer unerlässlich. Wir erarbeiten für Sie Bebauungspläne im Bereich der erneuerbaren Energien (Photovoltaik & Windkraft) und der Wohnbebauung.

Neben dem Angebotsbebauungsplan erstellen wir selbstverständlich auch vorhabenbezogene Bebauungspläne gem. § 12 BauGB. Uns ist es hierbei möglich, Sie im Rahmen des gesamten Verfahrens zu unterstützen und weitere Aufgaben wie bspw. die Durchführung und Koordinierung der Beteiligungsschritte gem. § 3. Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB durchzuführen. Weiterhin sind wir in der Lage, Änderungsverfahren und Aufhebungsverfahren von rechtskräftigen Bebauungsplänen durchzuführen.

Der Flächennutzungsplan (FNP) dient als Plan der vorbereitenden Bauleitplanung. Entgegen des Bebauungsplanes stellt der Flächennutzungsplan die vorgesehene Nutzung nicht parzellenscharf dar. Dennoch dient er den Kommunen als wichtiges Instrument zur Lenkung der städtebaulichen Entwicklung.

Auch hinsichtlich der verbindlichen Bauleitplanung spielt der FNP eine große Rolle. Insofern eine Kommune über einen rechtsgültigen FNP verfügt, müssen sich die aufzustellenden Bebauungspläne nach diesem richten. Widerspricht der Bebauungsplan dem FNP, so wird eine partielle Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren notwendig.

Neben dem Bebauungsplan können Kommunen weitere sonstige städtebauliche Satzungen beschließen, um die städtebauliche Entwicklung innerhalb der Kommune zu lenken. Neben Klarstellungssatzungen zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs erstellen wir für Sie auch Ergänzungssatzungen (gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB).

Dank einer Ergänzungssatzung werden einzelne Flächen im Außenbereich dem Innenbereich zugeordnet und eine Bebauung gem. § 34 BauGB wird möglich. Besonders für kleine Kommunen ist dies ein interessantes Instrument, um eine neue Bebauung in einem geringen Umfang zu ermöglichen.

Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen ist in den meisten Fällen eine Umweltprüfung durchzuführen. Im Rahmen dieser Umweltprüfung sind die möglichen erheblichen Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter wie bspw. Fläche, Tiere, Pflanzen, Wasser oder das Landschaftsbild zu erörtern. Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und werden im Umweltbericht dargelegt.

Bestandteil des Umweltberichts ist zudem die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung. Im Rahmen dieser Bilanzierung werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter quantifiziert. In der Regel betrifft dies insbesondere die Schutzgüter Boden, Natur- und Biotophaushalt und das Landschaftsbild. Oftmals werden als Resultat der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung s. g. Kompensationsmaßnahmen notwendig. Hierbei können wir bei der Eignungsprüfung von Maßnahmen, der Maßnahmenkonzeption und dem Erstellen von Maßnahmenblättern helfen.